Laut Artikel 25 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 15. November 2002, Nr. 14, sind Fachärztinnen und Fachärzte, welche für die Absolvierung ihrer Facharztausbildung finanzielle Zuwendungen erhalten haben, verpflichtet, ihre Tätigkeit auf dem Landesgebiet auszuüben.