Die Fachärztinnen und Fachärzte müssen innerhalb von zehn Jahren nach Erlangung des Facharzttitels auf dem Landesgebiet für vier Jahre Vollzeitdienst oder, nur sofern triftige Gründe vorliegen, Teilzeitdienst leisten. Wurden die Zuwendungen nicht für die Gesamtdauer der Facharztausbildung gewährt, so verkürzt sich der zu leistende Dienst im Verhältnis zur Dauer der Finanzierung.
Für jene Ärztinnen und Ärzte, welche den Facharzttitel in Italien erlangt haben, läuft die Zehnjahresfrist ab dem Datum des Facharzttitels.
Für jene Ärztinnen und Ärzte, welche den Facharzttitel im Ausland oder nach der österreichischen Ausbildungsordnung über die Facharztausbildung in Südtirol erlangt haben, läuft die Zehnjahresfrist ab dem Datum der Anerkennung des Facharzttitels in Italien.
Die Verpflichtung gilt auch dann als eingehalten, wenn die Fachärztin oder der Facharzt nachweist, dass sie/er innerhalb einer Frist, die eine vollständige Erfüllung der Verpflichtung (innerhalb von spätestens sechs Jahren ab Erlangung des Facharzttitels) ermöglicht, um Aufnahme in den Landesgesundheitsdienst angesucht und am entsprechenden Wettbewerb teilgenommen hat, aus dem sie/er als geeignet hervorgegangen ist, oder wenn sie/er innerhalb derselben Frist in die Rangordnungen für vertragsgebundene Ärztinnen und Ärzte eingetragen wurde, jedoch – in beiden Fällen – nicht zum Dienstantritt aufgefordert wurde.
Die Verpflichtung gilt nicht als eingehalten, wenn die Fachärztin oder der Facharzt sich für eine Primarstelle beworben hat und nicht als Gewinnerin/Gewinner der ausgeschriebenen Stelle hervorgegangen ist.