1. Die Tarifbeteiligung der Nutzerfamilien wird auf der Grundlage des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, festgelegt. Der Stundentarif der Nutzerfamilien umfasst sämtliche Kosten, auch für Windeln, sämtliche Mahlzeiten sowie Hygieneprodukte. Für Sonderwünsche und -anschaffungen der Eltern müssen die Familien selbst aufkommen.
2. Die Tarifbeteiligung der Nutzerfamilien laut Absatz 1 sieht einen Mindeststundentarif von 0,90 Euro und einen Höchststundentarif von 3,65 Euro einschließlich Mehrwertsteuer vor.
3. Der Mindest- und Höchststundentarif kann von der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden neu festgelegt werden.
4. Die Tarifregelung laut Absatz 2 gilt für höchstens 1.920 Stunden jährlich pro Kind, oder gegebenenfalls reduziert im Verhältnis zur kürzeren Dauer des Betreuungsvertrags. Übersteigen die in Anspruch genommenen Betreuungsstunden dagegen das Höchstmaß der im Rahmen der Tarifregelung festgelegten Betreuungsstunden, so gehen diese vollständig zu Lasten der Nutzerfamilien.
5. Den Nutzerfamilien werden die im Betreuungsvertrag vorgesehenen Betreuungsstunden gemäß Tarifregelung in Rechnung gestellt, unter Berücksichtigung der Obergrenze laut Absatz 4 sowie eventueller Abwesenheiten wegen Urlaubs oder Krankheit laut den Absätzen 6 und 7.
6. Nicht in Rechnung gestellt werden bei ganzjährigem Besuch der Einrichtung vier Wochen, in denen das Kind wegen Urlaubs abwesend ist, bzw. bei nicht ganzjährigem Besuch ein proportional reduzierter Zeitraum. Zu diesem Urlaubszeitraum kommen die Tage hinzu, an denen die Einrichtung aus sonstigen Gründen geschlossen bleibt oder der Tagesmütter-/Tagesväterdienst wegen Urlaubs nicht erbracht wird. Es steht den Vertragspartnern frei, den Zeitraum der Abwesenheit aus Urlaubsgründen zu verlängern, wobei die Vertragsparteien auch vereinbaren, welchen Kostenanteil die Nutzerfamilien während dieser Urlaubsverlängerung bzw. welchen Kostenanteil die Nutzerfamilien nach Überschreitung der Urlaubszeit übernehmen. Der Kostenanteil zu Lasten der Nutzerfamilien darf in keinem Fall den vertraglich vereinbarten Stundensatz im Falle von einer Kindertagesstätte bzw. den konventionellen Stundensatz im Falle einer Tagesmutter bzw. eines Tagesvaters überschreiten. Alle Abwesenheitszeiten aus Urlaubsgründen werden nicht von der öffentlichen Hand mitfinanziert.
7. Bei Krankheit des Kindes werden den Nutzerfamilien auf der Grundlage des jeweiligen Tarifs die Abwesenheitstage in Rechnung gestellt, sofern die Familie, innerhalb des ersten Abwesenheitstags, die Trägerkörperschaft über die voraussichtliche Krankheitsdauer informiert und bei Wiedereintritt des Kindes die ärztliche Krankheitsbescheinigung ohne Angabe des Krankheitsgrundes vorlegt. Wird die ärztliche Bescheinigung nicht vorgelegt, so trägt die Familie ab dem vierten Tag der ungerechtfertigten Abwesenheit des Kindes den vollen Stundensatz. Berücksichtigt werden die vertraglich vereinbarten Betreuungstage, ausgenommen Wochenenden, Feiertage und eventuelle weitere Tage, an denen der Dienst nicht erbracht wird. Bei krankheitsbedingten Abwesenheiten von mehr als vier Wochen kann die Familie vom Vertrag zurücktreten, wobei Vorrang bei der Wiederaufnahme in den Dienst nach Krankheitsablauf besteht.
8. Lehnt die Familie ohne ausreichende Begründung einen Betreuungsplatz in der Wohnsitzgemeinde bzw. in der Gemeinde, in der das Kind den ständigen Aufenthalt hat, ab, um das Kind in einer anderen Gemeinde betreuen zu lassen, so kann der Stundentarif zu Lasten der Familie um 1,00 Euro, Mehrwertsteuer inbegriffen, erhöht werden. In diesem Fall wird der Anteil der Wohnsitzgemeinde bzw. der Gemeinde, in der das Kind den ständigen Aufenthalt hat, entsprechend reduziert.
9. Es steht der Trägerkörperschaft frei, die Familie von der Bezahlung des geschuldeten Tarifs zu befreien, um besonderen familiären Bedürfnissen entgegen zu kommen (wie z.B. Krankheit von Familienmitgliedern mit Wohnsitz außerhalb Südtirols, Unmöglichkeit,die Kündigungsfrist bei Rücktritt einzuhalten). Diese Stunden werden nicht von der öffentlichen Hand mitfinanziert.