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1) Die Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen an Stromverteilerunternehmen für Anschlüsse an das Stromnetz laut Anlage A, die Bestandteil dieses Beschlusses sind, zu genehmigen.
2) Die mit diesem Beschluss genehmigten Richtlinien gelten auch für alle bereits eingereichten und noch nicht genehmigten Beitragsanträge.
3) Ab 1. Jänner 2020 werden die Beiträge für Maßnahmen laut Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b) und c) ausgesetzt.
Der Beschluss der Landesregierung Nr. 596 vom 19. Juni 2018 ist widerrufen.
Diesen Beschluss gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17 im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen.