1. Die Abrechnung muss bis zum 31. August des Jahres vorgelegt werden, das auf jenes der Gewährung oder auf die Anrechnung der Rückerstattung folgt, falls verschieden. Für die Einreichung der Unterlagen gelten die Bestimmungen laut Artikel 5, Absatz 1.
2. Für die Rechnungslegung können entweder die Originalbelege (mit den erforderlichen Unterlagen) oder eine vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin des beantragenden Trägers unterzeichnete zusammenfassende Aufstellung eingereicht werden. Diese ist gemäß dem vom zuständigen Amt ausgearbeiteten Formblatt zu erstellen und muss folgende Informationen enthalten:
a) die erworbenen Produkte mit dem jeweils genehmigten Betrag,
b) die Angaben zur Identifikation der entsprechenden Ausgaben und Gutschriften oder gleichwertiger Dokumente im Besitz des Trägers, wie Art des Dokumentes, Firmenname, Nummer, Datum und gezahlter Betrag,
c) die Modalitäten und das Datum der Zahlung,
d) andere im Formblatt angeführte und für die Auszahlung notwendige Informationen.
3. Bei Leasing muss der nach Einreichung des Antrags auf Rückerstattung abgeschlossene Leasingvertrag im Original, als beglaubigte Kopie oder als originalgetreue Kopie bis zum 31. Januar des Jahres nachgereicht werden, das auf jenes der Antragseinreichung folgt. Innerhalb drei Jahren müssen das Leasing abbezahlt und das betreffende Gut dem Begünstigten ins Eigentum übertragen sein.
4. Die Ausgabenbelege, die das Rückerstattungsjahr betreffen, müssen bis zum 31. Dezember desselben Jahres ausgestellt werden. Belege, die im Jahr nach jenem ausgestellt werden, in dem die Rückerstattung gewährt wurde, können nur dann vorgelegt werden, wenn sie sich auf Vertragsleistungen beziehen, die nachweislich im Jahr erbracht bzw. geliefert wurden, in dem die Rückerstattung gewährt wurde.
5. Bis zum 15. Dezember des Rückerstattungsjahres können die Träger beim zuständigen Landesamt aus gerechtfertigten Gründen, die ihnen objektiv betrachtet nicht selbst zuzuschreiben sind, einen begründeten Antrag auf Fristverlängerung um höchstens ein weiteres Jahr stellen.
6. Der zuständige Abteilungsdirektor/die zuständige Abteilungsdirektorin, kann eine Fristverlängerung um höchstens ein weiteres Jahr gewähren. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Rückerstattung automatisch als widerrufen.
7. Innerhalb eines Jahres ab Vorlegung der Abrechnung überweist das zuständige Amt den jeweiligen Betrag auf das im Antrag angegebene Bank- oder Postkontokorrent.