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1. den Entwurf der Vereinbarung zwischen der Autonomen Provinz Bozen und der Agentur für die Verfahren und die Aufsicht im Bereich öffentlicher Bau – Dienstleistungs, – und Lieferaufträge gemäß Anlage A zu genehmigen
2. den Landeshauptmann zu ermächtigen, die genehmigte Vereinbarung zu unterzeichnen;
3. die Abänderung des Organigramms der Agentur gemäß Anlage B zur Kenntnis zu nehmen;
4. den Entwurf des Dekrets des Direktors der AOV, mit welchem die Bedingungen für die Nutzung der Dienste der AOV (Anlage C) festgelegt werden, zur Kenntnis zu nehmen;
5. die neue Fassung der Satzung der Agentur für die Verfahren und die Aufsicht im Bereich öffentlicher Bau – Dienstleistungs, – und Lieferaufträge gemäß Anlage D zu genehmigen;
6. festzulegen, dass die Agentur Vergabeverfahren hinsichtlich folgender Beträge durchführt:
a. für Lieferungen und Dienstleistungen, sowie Wettbewerbe ausschließlich für Beträge oberhalb der Schwellen, die von der Europäischen Union festgelegt werden,
b. für Dienstleistungskonzessionen auch für Beträge zwischen der EU-Schwelle für Dienstleistungen und Lieferungen (derzeit 209.000,00 € und nachfolgende Änderungen) und der Schwelle, die von der Europäischen Union für Konzessionen festgelegt worden ist (derzeit 5.225.000,00 € und nachfolgende Änderungen), ausschließlich für Ausschreibungen mittels offenem Verfahren,
c. für soziale und andere besondere Dienstleistungen laut dem 10. Abschnitt des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, auch für Beträge zwischen der EU-Schwelle für Dienstleistungen und Lieferungen (derzeit 209.000,00 € und nachfolgende Änderungen) und der Schwelle, die von der Europäischen Union für soziale und andere besondere Dienstleistungen festgelegt worden ist (derzeit 750.000,00 € und nachfolgende Änderungen), ausschließlich für Ausschreibungen mittels offenem Verfahren,
d. für Bauaufträge für Beträge über 2.000.000,00 €,
7. festzulegen, dass die Agentur im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs die Funktion einer Einheitlichen Vergabestelle wahrnimmt und somit im Namen und Auftrag anderer Subjekte alle Vergabeverfahren, die von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, des Staates oder des Landes vorgesehen sind, ausgenommen die Verhandlungsverfahren mit einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern, durchführt;
8. festzuhalten, dass die Anlagen A, B, C und D integrierenden Bestandteil gegenständlicher Maßnahme bilden.