Die Landesregierung
Mit Artikel 12 des Regionalgesetzes vom 11. Juli 2014, Nr. 4, wurde der regionale Fonds zur Unterstützung der Familien und der Beschäftigung eingerichtet. Artikel 14 desselben Gesetzes regelt Verwendung dieses Fonds.
Mit dem Beschluss Nr. 692 vom 09.06.2015 hat die Landesregierung im Rahmen dieses Regionalfonds zu finanzierende „Projekte zur Förderung der Beschäftigung“ (Anlage A) und „Projekte zur Unterstützung der Familien“ (Anlage B) vorgelegt, um sie dann der Autonomen Region Trentino-Südtirol zur Genehmigung weiterzuleiten.
Unter den Projekten zur Unterstützung der Familien ist auch das Projekt „Finanzielle Unterstützung von Vätern in Elternzeit“ vorgesehen.
Mit dem Beschluss des Regionalausschusses Nr. 196 vom 21.10.2015 (Zweite Zuweisung von Mitteln für die Finanzierung von Projekten der beiden Autonomen Provinzen, vorgelegt gemäß Art. 12 ff. des Regionalgesetzes vom 11. Juli 2014, Nr. 4) wurde dem Land für die Realisierung der Projekte zur Unterstützung der Familien ein Betrag von insgesamt 966.250,00 Euro zugewiesen und ausbezahlt. Im Anhang zu diesem Beschluss ist auch das Projekt „Finanzielle Unterstützung von Vätern in Elternzeit in der Privatwirtschaft in Südtirol“ angeführt, für welches eine Dauer von 3 Jahren vorgesehen ist.
Mit dem Beschluss der Landesregierung Nr. 1512 vom 22.12.2015 wurde die Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung (ASWE) im Rahmen ihrer finanziellen Leistungen zur Familienförderung mit der Erbringung der finanziellen Leistungen betreffend das Projekt “Finanzielle Unterstützung von Vätern in Elternzeit in der Privatwirtschaft in Südtirol” beauftragt.
Mit diesem Beschluss wurde auch der Gesamtbetrag von 746.350,00 Euro auf dem Kapitel 09140.40 des Gebarungsplans des Landeshaushaltes 2015 zweckgebunden und der ASWE zugewiesen, wobei dieser Betrag in den von der Agentur verwalteten Fonds übertragen wird.
Durch die finanzielle Unterstützung für Väter in Elternzeit in der Privatwirtschaft in Südtirol sollen die zukünftigen Väter sensibilisiert und ermutigt werden, die Elternzeit laut Abschnitt V des Gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 151/2001 in Anspruch zu nehmen, denn die Elternzeit trägt erheblich zur Vereinbarkeit von Arbeitsleben und familiären Herausforderungen sowie zu einer gerechten Aufteilung der familiären Verantwortung zwischen Männern und Frauen bei.
Die finanzielle Unterstützung von Vätern in Elternzeit wird ausgezahlt in Form eines Zusatzbeitrags zum Landesfamiliengeld für Familien mit Kindern im Alter zwischen 0 und 3 Jahren laut Artikel 9 des Landesgesetzes vom 17. Mai 2013, Nr. 8, in geltender Fassung.
Im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, ist es für die Gewährung dieser finanziellen Unterstützung notwendig, operative Richtlinien sowie entsprechende Übergangsbestimmungen zu erlassen.
Die Richtlinien für die Gewährung des Zusatzbeitrags zum Landesfamiliengeld sind in der Anlage A angeführt, die Bestandteil dieses Beschlusses ist.
Dies vorausgeschickt,
beschließt
einstimmig in gesetzmäßiger Weise:
die beiliegenden Richtlinien für die Gewährung des Zusatzbeitrags zum Landesfamiliengeld zu genehmigen.
Dieser Beschluss bringt keine Ausgabenzweckbindung mit sich. Die vorgesehene Ausgabe für den Zusatzbeitrag zum Landesfamiliengeld ist mit der Zweckbindung laut Beschluss der Landesregierung Nr. 1512 vom 22.12.2015 gedeckt.
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht.