1. Die Mahlzeiten werden an die Personen laut Artikel 3 Absätze 1 und 2 unabhängig von deren wirtschaftlicher Situation, zu einem Einheitspreis ausgegeben, der sich je nach Menüangebot laut Artikel 4 unterscheidet. Zu Lasten der den Dienst in Anspruch nehmenden Personen gehen:
- 4,33 Euro für ein vollständiges Menü, bestehend aus einer Vorspeise, einer Hauptspeise, zwei Beilagen, Brot, sowie Obst oder einer Nachspeise,
- 3,63 Euro für das reduzierte Menü, bestehend aus einer Hauptspeise, zwei Beilagen, Brot, sowie Obst oder einer Nachspeise,
- 2,92 Euro für das reduzierte Menü, bestehend aus einer Vorspeise, einer Beilage, Brot, sowie Obst oder einer Nachspeise,
- 3,63 Euro für das reduzierte Menü, bestehend aus einem Tagesteller, einer Beilage oder zwei Beilagen, Brot, sowie Obst oder einer Nachspeise.
2. Die einzelnen Personen dürfen pro Tag maximal zwei Mahlzeiten konsumieren (mittags und abends). Sie erhalten die Mahlzeiten zu den Preisen laut Absatz 1 gegen Vorlage der gültigen Zugangsberechtigung nach Bezahlung des fälligen Betrags.
3. Das Land zahlt monatlich gegen Vorlage der entsprechenden Unterlagen die Differenz zwischen den tatsächlichen Kosten für die Mahlzeit, die mit den Mensaträgern vereinbart wurden, und der Eigenbeteiligung der Mensanutzerinnen und –nutzer.