(1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben, die in diesem Gesetz aufgezählt sind, ist beim Südtiroler Landtag der Landesbeirat für Kommunikationswesen, in der Folge als Beirat bezeichnet, errichtet. Dieser besteht aus sechs Fachleuten auf dem Gebiet des Kommunikationswesens, der Information, des Fernmeldewesens und der Multimedia.
(2) Der Beirat besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten, die jeweils verschiedenen Sprachgruppen angehören - sie werden von der Landesregierung am Beginn jeder Legislaturperiode ernannt - sowie vier weiteren Mitgliedern, welche vom Landtag in geheimer Wahl gewählt werden. Jeder Abgeordnete kann dabei höchstens drei Vorzugstimmen abgeben. Die Zusammensetzung des Beirates muss dem Sprachgruppenverhältnis laut der letzten allgemeinen Volkszählung entsprechen, wobei aber auch die Vertretung der ladinischen Sprachgruppe gewährleistet wird. Garantiert wird auch ein Vertreter, welcher von der politischen Minderheit vorgeschlagen wird. Die Mitglieder des Beirates können nicht öfter als drei Mal nacheinander wiedergewählt bzw. wiederernannt werden.
(3) Sekretär ist ein Verwaltungsbeamter des Südtiroler Landtages, der wenigstens der sechsten Funktionsebene angehören muss.
(4) Den Mitgliedern des Beirates stehen, soweit sie anspruchsberechtigt sind, für die Teilnahme an den Sitzungen das Doppelte jener Sitzungsgelder und Vergütungen zu Lasten des Haushaltes des Landtages zu, die das Landesgesetz vom 19. März 1991, Nr. 6, in geltender Fassung, für die Mitglieder der Beiräte vorsieht, die eine selbstständige Aufgabe nach außen wahrzunehmen haben. Ihnen steht außerdem jene Außendienstvergütung zu, wie sie das angeführte Landesgesetz für die Landesbediensteten vorsieht.
(5) Dem Vorsitzenden des Beirates steht das Doppelte jener monatlichen Vergütung zu, die von der Landesregierung laut Artikel 1-bis des Landesgesetzes vom 19. März 1991, Nr. 6, eingefügt durch Artikel 11 des Landesgesetzes vom 11. August 1994, Nr. 6, für die nicht der Landesverwaltung angehörenden Präsidenten der selbstverwalteten, von der Landesverwaltung abhängigen Betriebe, Anstalten und Einrichtungen festgesetzt ist.
(6) Falls es die spezifische Natur der zu behandelnden Themen erfordert, können zu den Sitzungen des Beirates auch Fachleute mit ausschließlich beratender Stimme geladen werden. Diesen stehen für die Teilnahme an den Sitzungen die gleichen Vergütungen zu, die für die Kommissionsmitglieder vorgesehen sind.
(7) Für die Beschlussfähigkeit des Beirates ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder notwendig.
(8) Der Beirat gibt sich mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung.2)