(1) Die Verwalter und Führungskräfte der in Artikel 1 genannten Körperschaften, die von diesen zu bestimmen sind, sind verpflichtet, dem zuständigen Organ des Rechnungshofes die Fälle zu melden, in denen eine verwaltungsrechtliche Haftung gegeben sein kann.
(2) Die Meldung muß alle gesammelten Informationen zwecks Feststellung der verwaltungsrechtlichen Haftung und der Schäden enthalten. Die Meldung muß die vollständigen meldeamtlichen Daten der vermuteten verantwortlichen Verwalter oder des Personals, die Handlungen, das an den Tag gelegte Verhalten, die Abweichung von geltenden Bestimmungen, die Höhe des Schadens oder zumindest die notwendigen Anhaltspunkte, um diesen bestimmen zu können, enthalten.