(1) Die in Artikel 1 genannten Körperschaften nehmen auf Antrag der Verwalter und des Personals, einschließlich des abgeordneten, beauftragten und auf Zeit eingestellten Personals, sowie des aus beliebigem Grund im Dienst stehenden Personals, einschließlich des Volontariatspersonals, dessen Vertretung und Verteidigung in den Zivilverfahren, in welche diese aus dienstlichen Gründen verwickelt sind, durch die im Dienst der jeweiligen Körperschaft stehenden Anwälte wahr. Dem Auftrag wird nicht stattgegeben, falls ein Interessenkonflikt besteht.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen laut Absatz 1, vergüten die in Artikel 1 genannten Körperschaften, auf Antrag, den Verwaltern und dem in Absatz 1 genannten Personal die Anwalts-, Gutachter- und Gerichtskosten, welche die Betroffenen für die Verteidigung in Straf- oder Zivilverfahren oder Verfahren wegen verwaltungsrechtlicher Haftung getragen haben und in welche sie wegen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig begangener Handlungen oder Unterlassungen im Dienst verwickelt wurden; [dies auch dann, wenn bei Verfahren vor dem Rechnungshof eine leichte Fahrlässigkeit festgestellt wird und die Kosten kompensiert werden, sowie im Falle einer Verwicklung in die Untersuchungsphase letzterer Verfahren, sofern von der Anwaltschaft des Landes für angemessen erachtet.] Die Vergütung erfolgt auf Vorlage der gemäß den einschlägigen Gebührenordnungen erstellten Rechnungen. 7)8)
(3) Die in Artikel 1 genannten Körperschaften können im Rahmen der Forderungen der Verteidiger und Gutachter Vorschüsse auf die Kosten laut Absatz 2 gewähren, sofern Verwalter und Personal sich verpflichten, im Falle der Feststellung ihrer verwaltungsrechtlichen Haftung diese Vorschüsse rückzuerstatten, und die Körperschaften ermächtigen, die entsprechenden Beträge von den zustehenden Bezügen im gesetzlich vorgesehenen Rahmen abzuziehen. Bereits aus dem Amt oder dem Dienst ausgeschiedene Verwalter bzw. Bedienstete müssen diesbezüglich eine geeignete Bankgarantie vorlegen.
(4) Für jede Gerichtsinstanz werden die Anwaltskosten für einen Verteidiger und für den allfälligen Domiziliatar vergütet. Die Gutachterkosten sind auf einen Gutachter für jedes einzelne, mit dem Gutachten zusammenhängende Fachgebiet oder jeden speziellen Bereich beschränkt.
(5) Die in diesem Artikel vorgesehenen Vergütungen stehen auch für die Anwalts- und Gutachterkosten für Zivil- oder Strafverfahren oder Verfahren wegen verwaltungsrechtlicher Haftung, welche bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch behängen, zu.
(6) Wird eine verwaltungsrechtliche Haftung im Sinne von Artikel 2 von der zuständigen Behörde festgestellt, sind die Verwalter und das Personal verpflichtet, der Verwaltung die vorgestreckten Beträge zu vergüten. Der entsprechende Betrag darf bei nicht vorsätzlich begangenen Handlungen oder Unterlassungen den in Artikel 4 Absatz 1 vorgesehenen Betrag nicht übersteigen.
Art. 6 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 12 Absatz 2 des L.G. vom 17 Jänner 2011, Nr. 1.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil vom 10. Februar 2014, Nr. 19, den Art. 12, Absatz 1 erster Satz, sowie Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Januar 2011, Nr. 1, welcher im Landesgesetz vom 9. November 2001, Nr. 16, im Art. 2 den Absatz 7, sowie im Art. 6, Absatz 2 im vorletzten Satz die Worte “dies auch dann, wenn bei Verfahren vor dem Rechnungshof eine leichte Fahrlässigkeit festgestellt wird und die Kosten kompensiert werden, sowie im Falle einer Verwicklung in die Untersuchungsphase letzterer Verfahren, sofern von der Anwaltschaft des Landes für angemessen erachtet, „ hinzugefügt hatte, für verfassungswidrig erklärt.