(1) Die Beiträge werden von der Landesregierung gewährt. Die Erstattung der Kosten für die Maßnahmen laut Artikel 3 Absätze 4, 6 und 7 nimmt der Direktor der Landesabteilung Arbeit vor.3)
(2) Die Landesregierung bestimmt mit Beschluss, der im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist, die Kriterien und die Modalitäten für die Gewährung der von diesem Gesetz vorgesehenen Begünstigungen.
(3) Das zuständige Landesamt nimmt alljährlich bei mindestens sechs Prozent der Beihilfevorgänge Stichprobenkontrollen vor.
(4) Werden Unregelmäßigkeiten in Bezug auf die Verwendung der Mittel festgestellt, so werden die Begünstigungen widerrufen und im vollen Umfang zuzüglich der gesetzlichen Zinsen eingetrieben. Gegebenenfalls wird die Zwangseintreibung vorgenommen.
(5) Es kann ein Vorschuss von 50 Prozent auf den Gesamtbeitrag der Begünstigungen laut Artikel 3 Absätze 1 und 5 gewährt werden.
(6) Falls die Auslagen nicht in EU-Währung bestritten wurden, erfolgt die Auszahlung aufgrund des offiziellen Wechselkurses laut Artikel 76 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 22. Dezember 1986, Nr. 917.