(1) Den Organisationen und Einrichtungen, die zugunsten der Auslandssüdtirolerinnen und Auslandsüdtiroler2), deren Familien und Nachfahren sowie zugunsten der Grenzpendler tätig sind, können Beiträge gewährt werden, damit sie im In- und Ausland Initiativen und Maßnahmen ergreifen können, welche die Beziehungen der Südtiroler im Ausland zur Heimat sowie deren gegenseitige Verbundenheit und Zusammenarbeit im Rahmen von Vereinen fördern und festigen und die Traditionen und kulturelle Verbindung zu Südtirol aufrechterhalten. Hierzu können die Tätigkeit der Vereine und Einrichtungen laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c), die Organisation von Kursen, Seminaren und Bildungsurlauben und die Teilnahme daran im In- und Einwanderungsland sowie alle Initiativen und Maßnahmen unterstützt werden, welche dazu geeignet sind, die Verbindung zur Heimat zu stärken, unter anderem Partnerschaften zwischen Schulen, Vereinigungen und Einrichtungen des Landes Südtirol und den Heimatfernenorganisationen und -einrichtungen.
(2) Das Land Südtirol kann direkt sowie auch über geeignete Organisationen und Einrichtungen den Auslandssüdtirolerinnen und Auslandsüdtiroler 2) oder deren Organisationen Informationen über die wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesellschaftspolitischen Gegebenheiten und Ereignisse in Südtirol zukommen lassen.
(3) Im Rahmen der Aus- und Fortbildungsprogramme des Landes Südtirol können für die nach Südtirol zurückkehrenden Personen Maßnahmen zur Ausbildung und Fortbildung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt getroffen werden.
(4) Das Erlernen der Landessprachen Deutsch, Italienisch und Ladinisch wird über die vom Land oder den jeweils vom Land beauftragten Organisationen und Einrichtungen durchgeführten Sprachkurse gefördert. Aufgrund eines begründeten Ansuchens kann auch der Besuch von Sprachkursen im In- und Ausland im Rahmen von höchstens 50 Prozent der damit verbundenen Gebühren unterstützt werden, sofern die Auslandssüdtirolerinnen und Auslandsüdtiroler 2) nicht in der Lage sind, die Kurse in Südtirol zu besuchen und es sich um eine der drei Landessprachen oder um jene des Einwanderungslandes handelt.
(5) Das Land kann mittels geeigneter Organisationen und Einrichtungen sowohl den Auslandssüdtirolerinnen und Auslandsüdtiroler 2) als auch den Grenzpendlern Beratung und Hilfestellung hinsichtlich ihrer arbeits- sowie fürsorgerechtlichen Positionen und Verpflichtungen leisten.
(6) Die Personen laut Artikel 2 haben Anrecht auf Rückerstattung der Reisekosten und der Transportspesen für Hausrat, Maschinen und Arbeitsgeräte für die Berufsausübung. Es werden auch gleichartige Ausgaben für die Familienangehörigen und Verwandten rückerstattet, falls diese in der Familiengemeinschaft leben. Aufgrund einer begründeten Anfrage von Seiten der italienischen Konsulate kann die Vorauszahlung dieser Spesen vorgesehen werden. Vom Erfordernis eines mindestens dreijährigen Aufenthaltes im Ausland wird abgesehen, falls die Auslandssüdtirolerinnen und Auslandsüdtiroler 2) wegen Berufskrankheit, wegen Arbeitsunfähigkeit oder aufgrund einer besonderen Notlage endgültig nach Südtirol zurückkehren.
(7) Die Kosten für die Überführung der Leiche von im Ausland verstorbenen Personen nach Artikel 2 Absatz 1 werden teilweise rückvergütet.