(1) Die italienische Landesbibliothek wird errichtet; sie hat ihren Sitz in Bozen. Die Einzelheiten der Errichtung werden mit Durchführungsverordnung geregelt. Die Landesbibliothek hat eigene Rechtspersönlichkeit und besitzt Verwaltungsautonomie. Sie verfolgt keine Gewinnabsicht.
(2) Die italienische Landesbibliothek hat die Aufgabe Bücher, Veröffentlichungen und dokumentarisches Material zu sammeln, zu erschließen und bereitzustellen, um dem Bürger die Möglichkeit zu geben, sich mit Wissenschaft, Literatur und Kunst sowie mit der Vielfalt der hiesigen Kultur und der anderer Gebiete zu befassen; weiters hat sie die Aufgabe, unter besonderer Berücksichtigung der italienischsprachigen Schriftstücke, die kulturgeschichtlichen Aspekte Südtirols zu erfassen und zu dokumentieren.
(3) Die italienische Landesbibliothek verfolgt das Ziel, das Studium und die Forschung zu fördern, indem sie die Erweiterung ihrer Bestände gemäß den Aufgaben vornimmt, die in der im Absatz 1 vorgesehenen Durchführungsverordnung festgelegt werden.
(4) Ihre Errichtung verfolgt außerdem das Ziel, mit den Bibliotheken der Gemeinden, in denen die italienische Sprachgruppe vertreten ist, oder mit anderen öffentlichen Bibliotheken auf Landesebene, im Sinne der in Absatz 2 festgesetzten Ziele zusammenzuarbeiten.