(1) Für das Jahr 1997 wird die Abgabe im Mindestausmaß erhoben.
(2) Die Abgabe laut Artikel 3 Absatz 24 des Gesetzes vom 28. Dezember 1995, Nr. 549, muß innerhalb von sechzig Tagen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes eingezahlt werden.
(3) Die in Artikel 5 Absatz 2 angeführten Strafen, in bezug auf die geschuldeten Abgaben für die ersten zwei Jahre der Anwendung dieses Gesetzes, sind in einem Ausmaß festgelegt, das den gesetzlichen Zinsen entspricht, welche ab dem Tag der Fälligkeit der Abgabe angereift sind.5)
(4) In Anwendung der Bestimmung gemäß Artikel 2 Absatz 5 und in Abweichung der von Artikel 2 Absatz 2 festgesetzten Frist wird das neue Ausmaß der Abgabe von der Landesregierung mit Beschluß, der innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu genehmigen ist, festgesetzt. Die so festgelegte Abgabe findet ab dem Trimester, das dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol folgt, Anwendung.6)
(5) Ab dem 1. Januar 2001 findet der Artikel 19 des Legislativdekretes vom 30. Dezember 1992, Nr. 504, auf dem Gebiet der Provinz keine Anwendung mehr.6)