(1) Für die Anträge auf einen Zuschuß, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und im Sinne des Landesgesetzes vom 21. August 1975, Nr. 46, betreffend "Maßnahmen zur Errichtung von neuen Seilbahnanlagen im öffentlichen Dienst in der Provinz", gestellt wurden, gelten, auch was die Zuweisung und Auszahlung der Beihilfen betrifft, die dort vorgesehenen Verfahrensbestimmungen.