(1) Der Landesschulrat übt jene Befugnisse aus, die ihm gemäß Artikel 19 Absatz 14 des Autonomiestatutes der Region Trentino-Südtirol zugewiesen sind, und insbesondere:
(2) Der Plenarversammlung oder den zuständigen Abteilungen des Landesschulrates steht es außerdem zu:
(3) Auf Antrag der Abteilungen für Berufsbildung erteilt der Landesschulrat Gutachten im entsprechenden Bereich.