(1) Jede Rangliste wird auf Grund der Punktezahl erstellt, die für die im Besitz befindlichen Titel und die geleisteten Unterrichtsdienste zuerkannt wird. Die Landesregierung legt die Bewertungstabelle unter Berücksichtigung der Kriterien laut den folgenden Absätzen fest.
(2) Die an staatlichen Schulen oder Schulen staatlicher Art, an gleichgestellten oder gesetzlich anerkannten Schulen, an Berufsschulen der Regionen oder der Autonomen Provinzen, an Kindergärten und an Universitäten sowie an Schulen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union geleisteten Unterrichtsdienste, die mit dem entsprechenden Unterrichtsdienst vergleichbar sind, werden unterschiedlich bewertet, je nachdem ob es sich um spezifische oder nicht spezifische Dienste handelt.
(3) Um die didaktische Kontinuität zu fördern, werden die Wettbewerbsklassen, die Unterrichtsarten und die Schulstellen festgelegt, für welche in den Landesranglisten eine erhöhte Punktezahl für den Dienst zuerkannt wird. Die Landesregierung kann unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Schulen der drei Sprachgruppen und nach Anhören der Gewerkschaften die Modalitäten für die Verlängerung von befristeten Arbeitsverträgen festlegen. 30)
(4) Die Dienste an den Berufsschulen der Regionen und der autonomen Provinzen, an den Kindergärten und an den Universitäten werden bewertet, wenn sie ab dem 1. September 2008 geleistet werden.
(5) Für die an den Spezialisierungsschulen für den Sekundarschulunterricht, in den zweijährigen Studiengängen zweiten Grades mit didaktischer Fachrichtung an den Akademien, in den Studiengängen für Musikdidaktik an den Konservatorien erworbene Lehrbefähigung und für das Laureatsdiplom in Bildungswissenschaften für den Primarbereich wird eine zusätzliche Punktezahl zuerkannt.
(6) Auch andere Titel, die geeignet erscheinen, die Ziele des Schul- und Bildungssystems des Landes zu verfolgen, werden bewertet.
(7) Die Bewertungstabelle findet auf die Landesranglisten und auf die Schulranglisten Anwendung.
(8) Die Punktezahl, die auf Grund der Bewertungstabelle des Landes zuerkannt wird, gilt ausschließlich für die Landesranglisten und Schulranglisten in Südtirol.29)
(9) Ab dem Schuljahr 2012/2013 werden die Landesranglisten im Jahresabstand und mit der Möglichkeit der Überstellung von Lehrpersonen aus anderen Provinzen ajouriert; die Überstellung erfolgt, je nach Wettbewerbsklasse, aufgrund der Punktezahl, die nach den Kriterien laut den Absätzen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 bestimmt wird; eine Überstellung aus anderen Provinzen ist nur möglich im jeweiligen Jahr der Ajourierung der staatlichen Ranglisten mit Auslaufcharakter. 31)
(10) Bis zum Ende des Schuljahres 2011/2012 wird der Abschluss der Verträge auf unbefristete Zeit und auf befristete Zeit mit dem Lehrpersonal der Schulen staatlicher Art weiterhin auf den bereits für das betreffende Jahr definitiv genehmigten Ranglisten basieren. 31)
(11) Artikel 9 Absatz 21 des Gesetzesdekretes von 13. Mai 2011, Nr. 70, umgewandelt in Gesetz vom 12. Juli 2011, Nr. 106, findet auch in Südtirol Anwendung. Um die didaktische Kontinuität zu gewährleisten, können die Lehrpersonen für Italienisch oder Deutsch – Zweite Sprache in der Grundschule, welche ab dem Schuljahr 2013/2014 einen unbefristeten Arbeitsvertrag abschließen, erst nach fünf Jahren effektiven Zweitsprachunterrichts um Versetzung, provisorische Zuweisung oder Verwendung in anderen Stellenplänen oder Wettbewerbsklassen ansuchen. 31)32)