(1) Dieses Gesetz gilt für Personen, die in einem Gebäude, das nicht als Betriebsstätte eingestuft ist, in höchstens acht Zimmern oder fünf möblierten Ferienwohnungen Beherbergung anbieten. 2)
(1/bis) Nicht unter dieses Gesetz fällt die Vermietung von Zimmern und Wohnungen, wenn weder Verpflegung noch Beherbergung als unternehmerische Dienstleistung erbracht wird und sofern keine Werbe- bzw. Vermittlungstätigkeit entfaltet oder in Anspruch genommen wird und nicht mehr als vier Mietverträge je Zimmer bzw. Wohnung jährlich abgeschlossen werden. Nicht als Dienstleistung gelten bei dieser Art von Vermietung die Zurverfügungstellung von Einrichtung und Haushaltsgegenständen und die Versorgung mit Wasser, Energie und Heizung. Die Anwendung von Mietverträgen laut diesem Absatz ist auch dann zulässig, wenn bereits eine Beherbergungstätigkeit laut Absatz 1 ausgeübt wird, sofern es sich nicht um dieselben Räumlichkeiten handelt.3)
(2) Wer die in Absatz 1 genannte Tätigkeit als Einzelperson ausübt, darf Speisen und Getränke nur an Hausgäste verabreichen, muss vorwiegend Mitglieder der Familiengemeinschaft oder gewohnheitsmäßig mit dieser im gemeinsamen Haushalt lebende Personen mit der Tätigkeit betrauen und muss weder im Verzeichnis laut Artikel 4 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 57, 4) noch im Namensverzeichnis der Handelstreibenden noch in ähnlichen Registern oder Verzeichnissen eingetragen sein. Diese Befreiung gilt auch für jene, welche "Urlaub auf dem Bauernhof" im Sinne des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 57, 4) anbieten. 5)
(3) Die mit der Anwendung dieses Gesetzes verbundenen Verwaltungsaufgaben sind - sofern nichts anderes vorgesehen ist - dem zuständigen Bürgermeister übertragen.