(1) Die Südtiroler Gemeinden führen ein Verzeichnis der in Artikel 1 genannten Beherbergungseinrichtungen, in das die Anzahl der Zimmer oder Wohnungen, die Bettenzahl und die Anzahl der Bäder oder Duschen einzutragen sind. Das Verzeichnis ist öffentlich.6)
(2) Die Gemeinden sind verpflichtet, den örtlich zuständigen Fremdenverkehrsorganisationen eine Abschrift des Verzeichnisses zu übermitteln und die Änderungen der Angaben im Verzeichnis mitzuteilen.