Kundgemacht im A.Bl. vom 22. Dezember 1992, Nr. 52.
(1) Das Personal, welches den sozialen Tätigkeiten zugewiesen ist, die von den einzelnen Gemeindefürsorgestellen oder Konsortien von Gemeindefürsorgestellen oder von den einzelnen Gemeinden oder Gemeindenkonsortien an die Bezirksgemeinschaften übertragen werden, geht unter Wahrung der erworbenen dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung auf die Bezirksgemeinschaften über.