(1) Zur Erreichung des in Artikel 1 angeführten Zieles ist die Landesregierung ermächtigt, Kontokorrent-Krediteröffnungen oder Finanzierungen, auch zinslose, zugunsten von Kreditanstalten oder -unternehmen oder Leasinggesellschaften, die in Südtirol tätig sind und die fachlichen und organisatorischen Voraussetzungen haben, zu gewähren, damit Rotationsfonds errichtet und in der Folge aufgestockt werden können, welche auch in Verbindung mit den von den Kreditanstalten oder -unternehmen oder Leasinggesellschaften beigebrachten Mitteln für die von diesem Gesetz vorgesehenen Zielsetzungen und mit den im Gesetz festgelegten Modalitäten genutzt werden können.3)
(2) Die Landesregierung legt mit Beschluß alles Nähere über die Errichtung der genannten Fonds fest und berücksichtigt dabei, welche Mindesteinlagen hinsichtlich Effizienz und Wirtschaftlichkeit der Finanzgebarungen erforderlich sind.
(3) Die Rotationsfonds laut Absatz 1, die jedenfalls eine Laufzeit von 30 Jahren nicht überschreiten dürfen, werden zur Gewährung von zinsbegünstigten Darlehen oder für begünstigte mobiliare oder immobiliare Leasingoperationen zugunsten der Personen und Firmen oder für Initiativen, die von den einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes vorgesehen sind, verwendet; diese Darlehen oder Leasingoperationen bilden eine Alternative zu den in denselben Rechtsvorschriften angeführten Förderungen und bleiben jedenfalls innerhalb deren Größenordnung.4)
(4) Die Gewährung der Darlehen oder die Finanzierung mittels mobiliarem oder immobiliarem Leasing laut diesem Artikel schließt den Zugang zu den anderen Förderungen aus, die von den einschlägigen Rechtsvorschriften für solche Maßnahmen vorgesehen sind. Im Landwirtschafts- und Sanitätssektor kann die Darlehensgewährung nach diesem Gesetz zusätzlich zu den anderen Förderungen bewilligt werden, und zwar so, dass die Summe der Förderungen den jetzigen Wert des von der einschlägigen Gesetzgebung festgelegten Höchstausmaßes nicht überschreitet. 5)