Kundgemacht im A.Bl. vom 19. November 1991, Nr. 51.
(1) Die Landesregierung ist befugt, sich an der Konstituierung einer Einrichtung mit der Bezeichnung "Europäische Akademie Bozen für angewandte Forschung und Fortbildung,, zu beteiligen, um Projekte angewandter Forschung sowie die Aus-, Fort- und Weiterbildung in verschiedenen Fachgebieten anzuregen und zu fördern.
(1) Die Beteiligung des Landes Südtirol an der Konstituierung der Akademie setzt voraus, daß in deren Statut die Vertretung des Landes in den Organen vorgesehen ist und daß deren Forschungs- und Fortbildungsziele vorzüglich auf den Gebieten der Sprache und des Rechtswesens, der Umweltfragen im Alpenraum, ethnischer Fragen und regionaler Autonomien liegen.
(2) Der Landeshauptmann genehmigt den Gründungsakt und das Statut der Akademie auf entsprechenden Beschluß der Landesregierung, die auch die Vertreter des Landes in den Organen der Akademie ernennt.
(3) Um in den Genuß der Finanzmittel laut Artikel 3 zu kommen, ist im Falle der Beteiligung des Landes die Akademie angehalten, die Anerkennung als juristische Person des privaten Rechts zu beantragen.
(1) Im Falle der Beteiligung an der Akademie ist die Landesregierung befugt, außer dem statutarisch vorgesehenen Mitgliedsbeitrag, aufgrund des jeweiligen Tätigkeitsprogrammes sowie nach Feststellung der Übereinstimmung desselben mit den in Artikel 1 vorgesehenen Zwecken jährlich Finanzmittel zur Unterstützung der Tätigkeit und zur Beteiligung an den Führungskosten zuzuwenden.
(2) Die Landesregierung ist befugt, der Akademie zu unentgeltlichem Gebrauch notwendige Räume sowie Ausstattungs- und Einrichtungsgegenstände zur Verfügung zu stellen oder entsprechende finanzielle Zuwendungen zu gewähren.
(3) Die Landesregierung ist befugt, die Geldmittel laut den Absätzen 1 und 2, je nach Erfordernissen der Führung der Akademie, einmalig oder in Raten zuzuweisen.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.
Omissis.