Kundgemacht im A.Bl. vom 5. November 1991, Nr. 49.
(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, alle Landesgesetze über die Regelung der in Landeskonzession befindlichen öffentlichen Nahverkehrsdienste auf Straße und Bahnanlagen von sozialer Bedeutung zu einem vereinheitlichten Text zusammenzufassen und zu koordinieren.