Kundgemacht im A.Bl. vom 5. November 1991, Nr. 49.
(1) Die von den Artikeln 43, 44 und 45 der Anlage A zum königlichen Dekret vom 8. Jänner 1931, Nr. 148, vorgesehenen Disziplinarstrafen werden vom Disziplinarrat verhängt, der in jedem Betrieb oder in jeder Betriebsstelle mit autonomer Direktion eingerichtet und vom zuständigen Landesrat ernannt wird und folgendermaßen zusammengesetzt ist:
(2) Für alle Mitglieder laut Absatz 1 wird nach dem gleichen Verfahren ein Ersatzmitglied bestellt.