Kundgemacht im A.Bl. vom 5. November 1991, Nr. 49.
Enthalten Änderungen zum L.G. vom 2. Dezember 1985, Nr. 16.
Ersetzt Art. 2 des L.G. vom 29. Juni 1978, Nr. 30.
(1) Die von den Artikeln 43, 44 und 45 der Anlage A zum königlichen Dekret vom 8. Jänner 1931, Nr. 148, vorgesehenen Disziplinarstrafen werden vom Disziplinarrat verhängt, der in jedem Betrieb oder in jeder Betriebsstelle mit autonomer Direktion eingerichtet und vom zuständigen Landesrat ernannt wird und folgendermaßen zusammengesetzt ist:
(2) Für alle Mitglieder laut Absatz 1 wird nach dem gleichen Verfahren ein Ersatzmitglied bestellt.
(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, alle Landesgesetze über die Regelung der in Landeskonzession befindlichen öffentlichen Nahverkehrsdienste auf Straße und Bahnanlagen von sozialer Bedeutung zu einem vereinheitlichten Text zusammenzufassen und zu koordinieren.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.
Omissis.