Kundgemacht im A.Bl. vom 15. Oktober 1991, Nr. 45.
Ersetzt den Art. 119 des L.G. vom 3. Juli 1959, Nr. 6.
Aufgehoben durch Art. 39 des D.LH. vom 28. Juni 1994, Nr. 23.
Aufgehoben durch Art. 85 des Kollektivvertrages vom 29. Juli 1999.
Aufgehoben durch Art. 28 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 16.
(1) Das im Stellenplan eingestufte Personal des Südtiroler Landtages kann mit seiner Zustimmung in den Stellenplan der Südtiroler Landesverwaltung überstellt und in das jeweilige Berufsbild, das dem beim Landtag zugeteilten entspricht, eingestuft werden, und zwar unter Berücksichtigung der Personalordnung der Landesverwaltung. Im Zuge der Überstellung wird der beim Landtag geleistete Dienst in jeder Hinsicht anerkannt.
(2) Dem überstellten Personal wird bei der Einstufung mittels Zuerkennung von Klassen und Vorrückungen auf jeden Fall eine Besoldung gewährleistet, die dem bezogenen Gehalt entspricht oder unmittelbar höher ist als dieses. Im erstgenannten Falle wird der bereits erreichte Bruchteil der für eine Gehaltserhöhung nötigen zwei Jahre für die Zuteilung der nächsten Gehaltsklasse oder Vorrückung berücksichtigt.
Ersetzt den Art. 32 Absatz 4 des L.G. vom 17. August 1976, Nr. 36.
Ersetzt den Art. 15 des L.G. vom 21. Mai 1981, Nr. 11.
Enthalten Änderungen zum L.G. vom 30. Juni 1987, Nr. 13.
Ersetzt den Art. 55 des L.G. vom 21. Mai 1981, Nr. 11.
Ersetzt den Art. 4 des L.G. vom 7. Dezember 1988, Nr. 54.
(1) Solange mit Landesgesetz keine andere Regelung erfolgt, wird das Landeskleinkinderheim, soweit dies den verwaltungsmäßigen und organisatorischen Teil betrifft, vom Bediensteten geführt, dem mit Beschluß der Landesregierung die Koordinierungsaufgaben in der Führung des Heimes übertragen sind.
(2) Dem Leiter des Heimes steht, zusätzlich zur Besoldung laut Besoldungsstufe, ab Inkrafttreten dieses Gesetzes eine monatliche Vergütung zu, die dem Höchstmausmaß der Zulage entspricht, wie sie für die Leiter von Einrichtungen der Sozialzentren vorgesehen ist.
Enthalten Änderungen zum L.G. vom 30. Juni 1983, Nr. 20.
Omissis.
Ersetzt den Art. 11/bis des L.G. vom 30. Juni 1983, Nr. 20.
Ändert die Anlage A) zum L.G. vom 21. Mai 1981, Nr. 11.
(1) Ab dem auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Monatsersten ist das Landesgesetz vom 5. Juni 1978, Nr. 26, abgeändert durch Artikel 83 des Landesgesetzes vom 21. Mai 1981, Nr. 11, und durch Artikel 1 des Landesgesetzes vom 12. August 1982, Nr. 27, aufgehoben.
(2) Außerdem sind folgende Bestimmungen aufgehoben:
Ersetzt Anhang B) zum L.G. vom 30. Juni 1987, Nr. 13.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.