(1) Der zuständige Landesrat kann eine Erlaubnis zum Pilzesammeln für wissenschaftliche oder Unterrichtszwecke erteilen; diese Erlaubnis gilt für bestimmte Gebiete oder für ganz Südtirol, nicht aber dort, wo ein ausdrückliches Verbot von seiten der Eigentümer besteht.
(2) Das Ansuchen um die in Absatz 1 genannte Erlaubnis muß den Zweck des Sammelns aufzeigen und Angaben über die Personen enthalten, für welche die Erlaubnis gelten soll.10)
(3) Die Erlaubnis ist personengebunden; es müssen darin der Zeitraum, der Ort, die Menge und die Pilzarten angegeben werden, für welche sie gilt.11)