(1) Die Aufsicht über die Einhaltung dieses Gesetzes wird auf den Grundstücken, auf denen Pilze wachsen können, und den anliegenden Straßen ausgeübt. Sie obliegt dem Landesforstkorps sowie dem Personal der Landesabteilung Natur und Landschaft.
(2) Was die Ermittlung des im Sinne dieses Gesetzes festgesetzten Tageshöchstausmaßes an gesammelten Pilzen betrifft, gilt die Person als verantwortlich, welche die Pilze bei sich hat; handelt es sich um einen Minderjährigen oder Unfähigen, so ist die Person, die die Aufsicht darüber hat, verantwortlich.
(3)In den Naturdenkmälern, Biotopen, Naturparken und Natura 2000-Gebieten sowie in dem in der Provinz Bozen gelegenen Gebiet des Nationalparks Stilfser Joch werden die in diesem Gesetz vorgesehenen Verwaltungsstrafen in Bezug auf die gesammelten Pilze über die erlaubte Menge hinaus um 50 Prozent erhöht.12)
(4) Wer sich weigert, auf entsprechende Aufforderung hin tragbare Behälter, die nicht als persönliche Gegenstände anzusehen sind, zur Kontrolle zu öffnen, wird mit einer Geldbuße von 161 Euro bestraft.
(5) Weigert sich jemand, auf entsprechende Aufforderung hin, die Pilze in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen für die Einziehung abzugeben, so wird die allfällige Geldbuße für jede in diesem Gesetz vorgesehene Übertretung auf das Zweifache angehoben; in diesem Falle wird die Menge der widerrechtlich gesammelten Pilze von der Aufsichtsperson geschätzt. Die eingezogenen Pilze werden nach Ausstellung einer Empfangsbestätigung Wohlfahrts- und Fürsorgeeinrichtungen übergeben. Bestehen Zweifel über die Essbarkeit der eingezogenen Pilze, sind die Aufsichtspersonen berechtigt, die Pilze zu vernichten.
(6) Mehrfachübertretungen bewirken eine Häufung der Verwaltungsstrafen.
(7) Die Niederschriften über die Feststellung von Übertretungen laut diesem Gesetz werden dem Landesamt für Forstverwaltung übermittelt.13)