Kundgemacht im A.Bl. vom 15. Mai 1990, Nr. 24.
(1) Zur Deckung der Mehrausgaben, die den Gemeinden und öffentlichen Fremdenverkehrsanstalten der ladinischen Ortschaften in der Provinz Bozen durch die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 32 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 15. Juli 1988, Nr. 574, über den Gebrauch der ladinischen Sprache im Verkehr mit den Bürgern entstehen, kann die Landesregierung jährlich, im Rahmen der jeweils mit dem Finanzgesetz bereitgestellten Mittel, den betroffenen Gemeinden und öffentlichen Fremdenverkehrsanstalten im Verhältnis zu ihrer Einwohnerzahl einen Zuschuß gewähren.
(1) Der Zuschuß gemäß Artikel 1 wird innerhalb 30. Juni eines jeden Jahres in einmaliger Zahlung ausgezahlt.
Omissis.