(1) Nach Einholen des Gutachtens der zuständigen Kommission laut Artikel 15 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 5. September 1975, Nr. 49, ersetzt durch Artikel 6 des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1978, Nr. 59, legt die Landesregierung jährlich die Mittel fest, die den einzelnen schulischen Einrichtungen, für welche die gemeinsame Schulbibliothek vorgesehen ist, zugewiesen werden; zu diesem Zweck werden die Zahl der Schüler und der Klassen sowie der Bedarf der einzelnen Schulen berücksichtigt.
(2) Im Rahmen der den einzelnen Schulen zugewiesenen Mittel wählen die jeweils zuständigen Mitbestimmungsgremien die Bücher und das übrige Bibliotheksmaterial sowie allfällige audiovisuelle Medien und Geräte aus, die im Sinne von Artikel 14/bis Absatz 3 des erwähnten L.G. Nr. 49/1975, eingefügt durch Artikel 5 des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1978, Nr. 59, anzukaufen sind.
(3) Der Bibliothekar, falls ein solcher zugewiesen wurde, oder der Bibliotheksleiter sorgt für den Ankauf der Bücher, des übrigen Bibliotheksmaterials und der allfälligen audiovisuellen Medien und Geräte, der im Sinne von Absatz 2 beschlossen und vom Bibliotheksrat koordiniert worden ist, und trifft die für die entsprechende Zahlung nötigen Maßnahmen; er führt dabei den Beschluß der Landesregierung über die Ermächtigung zur Vornahme der Ausgaben in Regie durch.
(4) Die Schulen haben auch die Möglichkeit, im Sinne von Artikel 6 des Landesgesetzes vom 5. September 1975, Nr. 49, ergänzt mit den Artikeln 2 und 3 des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1978, Nr. 59, direkt Sachen anzukaufen; dies gilt auch für die Mittel, die auf Grund dieses Gesetzes bereitgestellt werden.
(5) Wird die gemeinsame Schulbibliothek aufgelassen, so wird das entsprechende Vermögen unter den einzelnen Schulen aufgeteilt, und zwar unter Berücksichtigung der in Absatz 1 erwähnten Kriterien sowie des ursprünglich von den einzelnen Schulen zur Verfügung gestellten Buchbestandes.