(1) Die Beiträge oder Beihilfen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) werden von der Landesregierung nach Einholen des Gutachtens des Beirates gemäß Artikel 3 gewährt, mit Ausnahme der Vorhaben gemäß Punkt 5 desselben Artikels 2 Absatzes und Buchstabens.
(2) Der Beirat kann Vorschläge für die Ehrungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) Punkt 2 unterbreiten.
(3) Mit Durchführungsverordnung werden die Kriterien für die Gewährung und Auszahlung der Beiträge und Beihilfen, die Unterlagen, die dem entsprechenden Gesuch beizulegen sind, sowie die Einreichefrist für die Gesuche festgelegt.