Kundgemacht im A.Bl. vom 20. Dezember 1988, Nr. 57.
(1) Was die Versetzung der im Stellenplan eingestuften Bediensteten von einer Gemeinde in eine andere angeht, wird für jede Funktionsebene eine entsprechende ständige Rangordnung erstellt. Die Versetzung kann auch den Übergang in einen anderen Stellenplan bewirken, sofern es sich um verwandte Stellenpläne handelt.
(2) Mit Durchführungsverordnung werden die Kategorien von Bediensteten festgesetzt, auf die Absatz 1 angewandt wird. Außerdem werden die Kriterien, die Vorgangsweise, die Voraussetzungen und der Rahmen für die Erstellung der Rangordnung und die Durchführung der Versetzungen festgelegt.
(3) Artikel 9 und 10 des Landesgesetzes vom 29. April 1975, Nr. 22, in geltender Fassung, sind mit Wirkung vom 1. Jänner des Jahres, das auf die erste Genehmigung der Rangordnungen laut Absatz 1 folgt, aufgehoben.