(1) Einrichtungen, Körperschaften, Vereinigungen und Komitees müssen die auf Stempelpapier abgefaßten Ansuchen um Finanzierung im Sinne von Artikel 1 innerhalb 31. Jänner eines jeden Jahres beim zuständigen Assessorat einreichen. Dieser Fälligkeitstermin kann jährlich mit Dekret des Landeshauptmanns, das im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist, geändert werden.
(2) Den Ansuchen sind folgende Unterlagen beizulegen:
- a) ein erläuternder Bericht über die Vorhaben,
- b) der Kostenvoranschlag,
- c) der Finanzierungsplan.
(3) Werden die Jahrespläne laut Artikel 3 geändert, so können auch mit den vorgeschriebenen Unterlagen versehene Ansuchen berücksichtigt werden, die nach dem in Absatz 1 vorgesehenen Termin eingereicht werden.
(4) Die Landesregierung erläßt nähere Bestimmungen und Kriterien über die Vorgangsweise bei der finanziellen Unterstützung von Einzelpersonen. Davon ausgenommen sind die Studienaufenthalte.
(5) Werden Beiträge, Beihilfen und Zuschüsse an Einrichtungen, Körperschaften, Vereinigungen und Komitees bewilligt, so kann auf Antrag ein Vorschuß von höchstens 50% ausgezahlt werden.