Kundgemacht im A.Bl. vom 17. Mai 1988, Nr. 22.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.
Die Art. 7, 8 und 11 wurden aufgehoben durch Art. 28 Absatz 2 Buchstabe hhh) des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 16.