Kundgemacht im A.Bl. vom 17. Mai 1988, Nr. 22.
(1) Die Ausbildungs- und Berufsberatung bietet ihren Dienst allen Personen an, die sich mit Ausbildungs- und/oder Berufsfragen auseinanderzusetzen haben.
(2) Die Ausbildungs- und Berufsberatung wendet sich vor allem an
(3) Die Ausbildungs- und Berufsberatung strebt Beziehungen mit allen Personen, Vereinigungen, Organisationen und Diensten an, welche die Jugendlichen im Ausbildungs- und Berufswahlprozeß unterstützen können.
(4) Die Beratung muß unparteiisch, nicht bindend und kostenlos sein.