Kundgemacht im A.Bl. vom 12. August 1986, Nr. 34.
(1) Die Autonome Provinz Bozen verwendet die Zuschüsse aus dem Europäischen Sozialfonds - eingerichtet gemäß Artikel 123 des Gesetzes vom 14. Oktober 1957, Nr. 1203- für außerordentliche Maßnahmen zur Förderung der Berufsbildung im Rahmen von Vorhaben, die auf die Schaffung spezifischer Beschäftigungsmöglichkeiten ausgerichtet sind.
(2) Diese Maßnahmen zielen auf die Verbesserung der Beschäftigungslage und auf die Förderung der beruflichen Mobilität der Arbeitnehmer bei Krisen in den verschiedenen Produktionszweigen ab, wobei die Akzente besonders auf Umschulungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen sowie auf Vorhaben gesetzt werden, die mit der Einführung neuer Produktionstechniken und/oder mit der Verbesserung der Führungssysteme verbunden sind.
(3) Für die Berufsbildungsmaßnahmen sind die Ausgabengrenzen zu berücksichtigen, die von den zuständigen staatlichen Stellen und durch EG-Bestimmungen über den Europäischen Sozialfonds festgelegt sind.