Kundgemacht im A.Bl. vom 12. August 1986, Nr. 34.
(1) Die Autonome Provinz Bozen verwendet die Zuschüsse aus dem Europäischen Sozialfonds - eingerichtet gemäß Artikel 123 des Gesetzes vom 14. Oktober 1957, Nr. 1203- für außerordentliche Maßnahmen zur Förderung der Berufsbildung im Rahmen von Vorhaben, die auf die Schaffung spezifischer Beschäftigungsmöglichkeiten ausgerichtet sind.
(2) Diese Maßnahmen zielen auf die Verbesserung der Beschäftigungslage und auf die Förderung der beruflichen Mobilität der Arbeitnehmer bei Krisen in den verschiedenen Produktionszweigen ab, wobei die Akzente besonders auf Umschulungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen sowie auf Vorhaben gesetzt werden, die mit der Einführung neuer Produktionstechniken und/oder mit der Verbesserung der Führungssysteme verbunden sind.
(3) Für die Berufsbildungsmaßnahmen sind die Ausgabengrenzen zu berücksichtigen, die von den zuständigen staatlichen Stellen und durch EG-Bestimmungen über den Europäischen Sozialfonds festgelegt sind.
(1) Zu dem im vorhergehenden Artikel angeführten Zweck arbeitet die Landesregierung im Sinne von Artikel 6 des D.P.R. vom 1. November 1973, Nr. 689, nach Anhören der Landeskommission für den Europäischen Sozialfonds, Berufsbildungsmaßnahmen aus und übermittelt die entsprechenden Anträge über das Arbeitsministerium den zuständigen EG- Stellen.
(2) Das Land kann die Berufsbildungsmaßnahmen direkt durchführen oder öffentliche oder private Unternehmer durch Vereinbarung mit der Durchführung betrauen.
(3) Mit diesen Vereinbarungen kann die - auch kostenlose - Benützung der Einrichtungen und/ oder Ausstattungen, über welche das Land verfügt, vorgesehen werden.
(1) Die Landesregierung bewilligt - nach Anhören der Landeskommission für den Europäischen Sozialfonds - die Vorlage von Anträgen auf Zuschüsse aus dem Europäischen Sozialfonds für Berufsbildungsmaßnahmen, die von öffentlichen oder privaten Trägern gemäß Artikel 2 des Beschlusses des Rates der EG Nr. 83/516 vom 17. Oktober 1983 getroffen werden.
(2) Die Landesregierung kann den Trägern von Berufsbildungsmaßnahmen Einrichtungen und Ausstattungen, über die es verfügt - auch kostenlos -, zur Verfügung stellen, um so zu gewährleisten, daß die erwähnten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden.
(3) Die Landesregierung hat nach Anhören der Landeskommission für den Europäischen Sozialfonds unter Beachtung der einschlägigen staatlichen und EG-Bestimmungen das Verfahren festzulegen, aufgrund dessen die Träger von Berufsbildungsmaßnahmen die Anträge auf Bewilligung ihrer Vorhaben einzureichen haben.
(1) Die Landesregierung fördert die Inanspruchnahme des Europäischen Sozialfonds von seiten der öffentlichen und privaten Träger von Berufsbildungsmaßnahmen, indem sie:
(2) Die Landesregierung hat nach Anhören der Landeskommission für den Europäischen Sozialfonds die Richtlinien für die Verteilung der erwähnten Ergänzungsbeiträge und Vorschüsse festzulegen.
(1) Gemäß Artikel 3 des Landesgesetzes vom 20. Juni 1980, Nr. 19, ist im Rahmen der Landesarbeitskommission ein Unterausschuß mit der Bezeichnung "Landeskommission für den Europäischen Sozialfonds" errichtet.
(2) Die Zusammensetzung der Kommission und ihre Arbeitsweise sind von der Landesarbeitskommission festzulegen.
(3) Schriftführer der Kommission ist ein Bediensteter der Landesverwaltung.
(4) Die Kommission hat die einzelnen Berufsbildungsmaßnahmen gemäß den vorhergehenden Artikeln zu überprüfen und zu bewerten und dabei folgende Aspekte zu berücksichtigen:
(5) An den Sitzungen können auf Einladung des Vorsitzenden der Kommission auch Beamte der Landesregierung oder von dieser beauftragte Fachleute mit einschlägigen Sachkenntnissen mit beratender Stimme teilnehmen.
(6) Die Kommission kann durch das Landesarbeitsinspektorat oder durch die Landesinspektorate für die Berufsbildung Kontrollen über die Durchführung der Maßnahmen veranlassen.
Art. 6 wurde aufgehoben durch Art. 31 Absatz 1 Buchstabe c) des L.G. vom 23. Dezember 2010, Nr. 15.
Omissis.
(1) Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 können bei der ersten Anwendung dieses Gesetzes unabhängig von einer eventuellen Vereinbarung für die Berufsbildungsmaßnahmen gemäß Artikel 3 Vorschußzahlungen geleistet werden, sofern die erwähnten Maßnahmen von der zuständigen EG-Kommission genehmigt worden und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits angelaufen sind.
(2) In diesem Fall legt die Landesregierung das Verfahren und die Richtlinien für die Verteilung der erwähnten Vorschüsse sowie die Garantieleistung bezüglich der Rückerstattung der vorgestreckten Beträge fest.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.