(1) Mit Wirkung vom 1. Jänner 1982 wird den Bediensteten, welche vom Dienst ausscheiden, weil sie auf Antrag oder aufgrund von Staats-, Regional- oder Landesgesetzen zu anderen Körperschaften übergehen, die verpflichtet sind, sie bei einem der im Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Juni 1954, Nr. 523, vorgesehenen Fürsorgeinstitute einzutragen, bei der Auszahlung der Abfertigung, die ihnen gemäß geltender Landesregelung für den Landesdienst oder einen gleichgestellten Dienst zusteht, der Betrag der Dienstprämie abgezogen, die für die gleiche Dienstzeit, aufgrund der entsprechenden Eintragung, zu Lasten des Nationalen Fürsorgeinstitutes für Bedienstete der Gebietskörperschaften (I.N.A.D.E.L.) geht.
(2) Die Bediensteten, die keinen Anspruch auf die Dienstprämie zu Lasten des genannten Institutes haben, müssen beim Dienstaustritt mit einer eidesstattlichen Erklärung der Verwaltung mitteilen, ob sie nach Beendigung des Landesdienstes bei einer der im Absatz 1 angeführten öffentlichen Körperschaften aufgenommen werden oder nicht.
(3) Sofern keine unmittelbare Aufnahme bei einer der erwähnten öffentlichen Körperschaften erfolgt, müssen die betreffenden Bediensteten mit einer ebensolchen eidesstattlichen Erklärung die Verpflichtung eingehen, der Verwaltung allfällige zukünftige Anrechte auf die Abfertigung zu Lasten eines der im Absatz 1 vorgesehenen Fürsorgeinstitute, mitzuteilen; in diesem Falle sind sie auch verpflichtet, den Anteil der Dienstprämie zu Lasten des I.N.A.D.E.L. zurückzuerstatten, den sie bereits mit der aufgrund der geltenden Landesregelung ausbezahlten Abfertigung erhalten haben.