Kundgemacht im A.Bl. vom 27. Dezember 1983, Nr. 67.
(1) Das Land übernimmt für die in den Landesstellenplänen eingestuften Bediensteten, die bei der Pensionskasse für Angestellte der Gebietskörperschaften (C.P.D.E.L.) um Zusammenlegung der Dienstzeiten angesucht haben oder innerhalb drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes ansuchen, die gemäß Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Februar 1979, Nr. 29, und Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Juli 1980, Nr. 299, anlaufenden Rückkaufkosten für die Dienstzeiten, welche diese vom Eintritt bis zur Einstufung in den Landesstellenplänen beim aufgelösten Institut für Sozialwohnungen für Arbeiter (I.S.S.C.A.L.) mit Eintragung beim N.I.S.F. geleistet haben.