Kundgemacht im A.Bl. vom 30. August 1983, Nr. 44.
(1) Für Darlehen, die von den Gemeinden 1983 und 1984 bei anderen Kreditanstalten als bei der Darlehens- und Depositenkasse aufgenommen werden, übernimmt das Land die Tilgung in dem Ausmaß und für die Bauarbeiten, wie sie in Artikel 6 festgelegt sind.
(2) Die Ausgaben des Landes dürfen jedoch nicht mehr betragen als für die Tilgung eines entsprechenden Darlehens bei der Darlehens- und Depositenkasse erforderlich wäre.
(3) Die Tilgung der nach dem 1. Jänner 1985 aufgenommenen Darlehen darf keine zusätzlichen Lasten für den Landeshaushalt mit sich bringen.