(1) Bei der Bewältigung ihrer Aufgaben hat die Sanitätseinheit für jeden Sprengel - auch bei allfälligem organisatorischem Zusammenschluß mehrerer Sprengel aufgrund der in Artikel 16 des Gesetzes vom 23. Dezember 1978, Nr. 833, angegebenen Richtlinien - die tierärztliche Grundversorgung zu gewährleisten, und zwar
(2) Die Tierärzte und die tierärztlichen Hilfskräfte haben turnusweise Feiertags- und Nachtbereitschaftsdienst für besondere Einsätze zu gewährleisten.