(1) Die Tätigkeit des Landespflanzenschutzdienstes im Rahmen der Zuständigkeiten der Landesabteilung Landwirtschaft sowie die Errichtung eines Landesverzeichnisses der Erzeuger werden mit Durchführungsverordnung geregelt.
(2) Die Kontroll- und Aufsichtstätigkeit sowie die Aufgaben betreffend die Ausstellung von Zertifikaten, die vom Landespflanzenschutzdienst durchgeführt werden, sind einem eigenen Preisverzeichnis unterworfen, das von der Landesregierung genehmigt wird.
(3) Wer die Erzeugung und Vermarktung von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, wie sie in der Durchführungsverordnung laut Absatz 1 enthalten sind, ohne Ermächtigung des Landes oder ohne Eintragung in das Landesverzeichnis der Erzeuger betreibt, unterliegt der verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 1.500,00 bis 9.000,00 Euro.
(4) Wer Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vermarktet, die von Unternehmen stammen, die nicht im Sinne der einschlägigen phytosanitären Bestimmungen ermächtigt sind, unterliegt der verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 500,00 bis 3.000,00 Euro.
(5) Die im Landesverzeichnis der Erzeuger eingetragenen Personen, die den in der Durchführungsverordnung laut Absatz 1 vorgesehenen Pflichten nicht nachkommen, unterliegen der verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 250,00 bis 1.500,00 Euro.
(6) Wer die Landesbestimmungen nicht einhält, die zur obligatorischen Bekämpfung im Sinne des Gesetzes vom 18. Juni 1931, Nr. 987, erlassen wurden, oder die gemeinschaftlichen Bestimmungen und die allfälligen Durchführungsverordnungen auf Landesebene nicht einhält, unterliegt der verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 500,00 bis 3.000,00 Euro.
(7) Wer von den Pflanzenschutzinspektoren angebrachte Kennzeichen und Siegel entfernt oder fälscht, unterliegt der verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 100,00 bis 600,00 Euro.12)