(1) Der Führungsausschuß hat ein Jahresprogramm der Maßnahmen gemäß Artikel 2 zu beschließen; dabei hat er die Richtlinien und die finanzielle Verfügbarkeit gemäß Artikel 3 zu beachten.
(2) Der Führungsausschuß hat außerdem die Aufgabe, alle anderen in Artikel 2 vorgesehenen Maßnahmen zu treffen, die keine Ausgaben mit sich bringen; er kann dem zuständigen Landesrat vorschlagen, Maßnahmen im Zusammenhang mit Gebietsänderungen und entsprechenden Unterschutzstellungsvorschriften zu treffen sowie auch solche im Zusammenhang mit anderen Rechtsvorschriften des Landes, die die Möglichkeit bieten, mit Verwaltungsakt Eingriffe im Park vorzunehmen.
(3) Die von den einzelnen Ausschüssen beschlossenen Programme sind innerhalb eines Monats dem zuständigen Landesassessorat zu unterbreiten und werden vom Landesausschuß genehmigt.