(1) Im theoretischen Unterricht müssen folgende Fächer behandelt werden:
- - allgemeine Grundkenntnisse über die Sozial- und Gesundheitsdienste sowie ihre Organisation und Arbeitsweise,
- - Zielsetzung, Inhalt und Organisation der Hauspflegedienste für, die Familie und für den alten Menschen,
- - Grundbegriffe der allgemeinen Psychologie, der Psychopathologie und der Psychohygiene,
- - Grundbegriffe der allgemeinen, der Familien- und der Altensoziologie,
- - allgemeine Einführung in die Sozialfürsorge und Sozialversicherung,
- - allgemeine Hinweise auf den Aufbau des Staates und der Lokalkörperschaften,
- - allgemeine Einführung in das Privatrecht,
- - allgemeine Einführung in die Fürsorgegesetzgebung,
- - Hauswirtschaft und Wirtschaftsführung in Gemeinschaften,
- - Grundbegriffe der Körperpflege und der Wohnungshygiene,
- - Grundbegriffe der Ernährungslehre und der Diätetik,
- - theoretische und praktische Grundkenntnisse über die Beschäftigungstherapie und über Anregungsmöglichkeiten für alte Menschen,
- - Grundbegriffe der Anatomie und der allgemeinen Physiologie.
(2) Alle in Absatz 1 angeführten Fächer sind unter besonderer Berücksichtigung der Themenkreise Familie und alte Menschen zu behandeln.
(3) Die Mindeststundenzahl jedes einzelnen theoretischen Unterrichts, der Inhalt und die Gliederung der einzelnen Fächer werden - nach Anhören der Landeskommission für die Betagtensozialhilfe gemäß Artikel 17 des Landesgesetzes vom 30. Oktober 1973, Nr. 77, in geltender Fassung - mit Beschluß des Landesausschusses festgelegt.
(4) Das Praktikum wird - unter Anleitung - in Wohnstätten für alte Menschen, in Hauspflegediensten für alte Menschen und in solchen für die Familie sowie in Krankenhäusern abgelegt.
(5) Die Auswahl der Lehrer sowie die Gliederung der Programme erfolgt im Einvernehmen mit dem für die Altenbetreuung zuständigen Landesamt.