Kundgemacht im A.Bl. vom 28. Juli 1981, Nr. 37.
(1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Lehrgänge sind vorzugsweise in Wohnstätten für alte Menschen abzuhalten. Die Art und Weise der Zusammenarbeit zwischen der Wohnstätte und dem Land ist in einer entsprechenden Vereinbarung festzulegen.