Kundgemacht im A.Bl. vom 8. Juli 1980, Nr. 36.
(1) Die Landesarbeitskommission kann zur Behandlung besonderer Fragen Unterkommissionen bilden. Diese teilen in der Regel der Kommission die Arbeitsergebnisse mit, es sei denn, die Kommission hat bei der Errichtung der Unterkommission etwas anderes bestimmt.
(2) In den Unterkommissionen müssen sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber in der Regel paritätisch vertreten sein.
(3) Es wird Artikel 2 Absätze 2 und 3 angewandt.
(4) In bezug auf die zu behandelnden Themen kann der Vorsitzende zu den Sitzungen Fachleute des Bereichs einladen; sie haben beratende Stimme.4)
Art. 3 wurde ersetzt durch Art. 47 des L.G. vom 12. November 1992, Nr. 39; die Unterkommissionen wurden aufgelöst durch Art. 1 des D.LH. vom 25. Jänner 1995, Nr. 3; dessen Befugnisse wurden dem sachgebietsmäßig zuständigen Abteilungsdirektor übertragen.