Kundgemacht im A.Bl. vom 8. Juli 1980, Nr. 36.
(1) Die Landesarbeitskommission wird von der Landesregierung jeweils für die Dauer der Legislatur ernannt; sie besteht aus folgenden Mitgliedern:
(2) Die Zusammenarbeit der Kommission muß dem zahlenmäßigen Verhältnis der drei Sprachgruppen in Südtirol, das sich aus der letzten allgemeinen Volkszählung ergibt, entsprechen. Für die Kommissionsmitglieder laut den Buchstaben g), h), i), j), k) und l) von Absatz 1 wird ein Ersatzmitglied ernannt.
(3) Schriftführer ist ein Bediensteter der für die Arbeit zuständigen Abteilung, der zumindest der VI. Funktionsebene angehört.3)
Art. 2 wurde ersetzt durch Art. 46 des L.G. vom 12. November 1992, Nr. 39; die Buchstaben e) und f) wurden später aufgehoben durch Art. 7 des D.LH. vom 9. Oktober 1996, Nr. 36.