Kundgemacht im A.Bl. vom 10. Juni 1980, Nr. 31.
(1) Es ist ein Rotationsfonds für die Viehzucht und für die Mechanisierung der Landwirtschaft errichtet; seine Austattung beträgt 3.500 Millionen Lire. Bis Ende des Jahre 1984 kann die Ausstattung des Fonds zu Lasten des Landeshaushaltes auf einen Gesamtbetrag von höchstens 10.500 Millionen Lire angehoben werden und - mit Haushaltsgesetz um einen jährlichen Betrag von höchstens 3.500 Millionen Lire.
(2) Der Landesausschuß betraut eine oder mehrere Banken oder Vertretungskörperschaften derselben mit der Verwaltung des Fonds.
(3) Mit den Mitteln des Fonds können Agrarkredite im Sinne des Gesetzes vom 5. Juli 1928, Nummer 1760, in geltender Fassung, vergeben werden für den Ankauf von
(4) Die unter Buchstabe a) vorgesehenen Kredite haben eine Höchstlaufzeit von zehn Jahren, jene unter Buchstabe b) haben eine Laufzeit von vier Jahren und jene unter den Buchstaben c) und d) eine Laufzeit von einem Jahr. 2)
Absatz 4 wurde ersetzt durch Art. 25 des L.G. vom 26. Juli 2002, Nr. 11.