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In vigore al: 20/11/2014

c) LANDESGESETZ vom 8. Juni 1978, Nr. 271)
Dreijahresplan zur Finanzierung öffentlicher Arbeiten im Interesse der örtlichen Körperschaften

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 27. Juni 1978, Nr. 31.

Art. 18

(1) Zur Durchführung eines Dreijahresplanes zur Finanzierung von landeseigenen Hochbauten wird eine Gesamtausgabe von 21 Milliarden Lire genehmigt, die in je 7 Milliarden Lire für die Finanzjahre 1978, 1979 und 1980 unterteilt wird,

(2) Die Ausgabe zu Lasten des Rechnungsjahres 1978 wird durch die bereits beschlossene Haushaltsverfügbarkeit auf Kapitel 4290 des laufenden Haushaltsvoranschlages gedeckt. Für die folgenden Jahre erfolgt die Deckung mittels Eintragung der notwendigen Beträge auf die entsprechenden Kapitel des Landeshaushaltes.

(3) Die Landesverwaltung ist ermächtigt, Vergabeverträge abzuschließen und Verbindlichkeiten im Rahmen des verfügbaren Gesamtbetrages einzugehen, wobei die Ausgabe den entsprechenden Haushaltsjahren angelastet wird, vorausgesetzt jedoch, daß die Zahlungen innerhalb der Grenzen bleiben, die sich aus den jährlich zugewiesenen Geldmitteln ergeben.